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Besuchervisa

 

Ein Besuchervisum kann in folgenden Fällen erteilt werden:

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  • Freiwillige Arbeit

  • Recherche

  • Akademisches Sabbatjahr

  • Lehrtätigkeit an einer internationalen Schule

  • Begleitender Ehegatte oder volljährige Kinder

  • In Hinsicht auf in Südafrika produzierte Filme und Werbungen einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schauspieler, Kameramann, Friseur, Visagist oder Lichttechniker und Toningenieur

  • Ein ausländischer Journalist, der durch einen ausländischen Nachrichtendienst nach Südafrika versetzt wird

  • Ein Gastprofessor oder Dozent oder ein wissenschaftlicher Forscher

  • Ein schreibender, malender oder bildhauender Künstler

  • Eine in der Unterhaltungsbranche tätige Person, die aufgrund eines Auftritts nach Südafrika einreist

  • Ein Reiseleiter

  • Ein Ausländer, der in einem Gerichtsprozess in Südafrika als Kronzeuge auftreten muss. Vorausgesetzt, dass der Antrag durch die zuständige Staatsanwaltschaft gestellt wird

  • Arbeitserlaubnis für Ehegatten oder Lebenspartner südafrikanischer Staatsangehörige oder Personen mit Daueraufenthalt in Südafrika.

 

Ein Besuchervisum wird für eine Zeitdauer von 3 Jahren erteilt.

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Sind Sie Ehepartner oder Kind des Inhabers einer Geschäftsgenehmigung (business visa) oder Arbeitsvisums (work visa), dann ist es Ihnen gestattet, eine Statusänderung in Südafrika zu beantragen- in ein Studienvisum oder zur Arbeitsaufnahme.

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